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GEG-konforme Sanierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Laut dem neuem GEG müssen neu installierte Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien gespeist werden.
  • Neubauten müssen sich am Effizienzhaus 55 Standard orientieren.
  • Ab 2025 soll dann das Effizienzhaus 40 als neuer Standard bei Neubauten gültig sein.
  • Der Einbau von reinen Öl-, Gas- und Kohleheizungen ist ab 2024 nicht mehr erlaubt.
  • Bei umfangreichen Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhauses ist eine Energieberatung mit einem qualifizierten Energieberater für den Eigentümer Pflicht.

GEG-Anforderungen bei Bestandsimmobilien

Im Gegensatz zu dem Neubau sieht das Gebäudeenergiegesetz lediglich verschiedene Austausch- und Nachrüstpflichten für Bestandsimmobilien vor.

Hierzu gehören

  • Austausch von Öl-, Gas- und Kohleheizungen, verbunden mit der Auflage, den Energiebedarf mit einem Anteil von 65 % aus regenerativen Energien bereitzustellen

  • Nachrüstpflichten bei Dächern und der obersten Geschossdecke

  • Nachrüstpflichten für zugängliche Leitungen der Heizungs- und Warmwasserversorgung

Austausch von Öl-, Gas- und Kohleheizungen

Gemäß § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dürfen Öl-, Gas- und Kohleheizungen nicht länger als 30 Jahre in Betrieb sein und müssen ausgetauscht werden. Hiervon sind Heizkessel mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ausgenommen. Ebenfalls sind Eigentümer von dieser Pflicht befreit, die das Gebäude seit dem 01. Februar 2002 bewohnen.

Ab 2024 müssen neu installierte Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Die reine Installation von Öl-, Kohle- oder Gasheizungen wird ab 2024 weitgehend untersagt, es sei denn, es gibt Ausnahmen.

Bestehende Gas- oder Ölheizungen mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik können weiter genutzt werden, solange sie reparierbar sind.

Bei einem Austausch aufgrund von Alter oder irreparablen Schäden muss die neue Heizung einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energien haben. Das GEG gibt keine spezifischen Vorgaben für die Technologie vor, sodass Eigentümer verschiedene Optionen nutzen können, darunter Wärmepumpen, Biomasseheizungen, gasbetriebene Heizungen mit grünen Gasen, Fern- oder Nahwärme, Hybridheizungen und Stromdirektheizungen.

Die Bundesregierung bietet Unterstützung und Förderungen für den Austausch an und gewährt Übergangsfristen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber „Neue Heizung 2024: Vorschriften, Kosten und Förderungen“.

Nachrüstpflichten bei Dächern und der obersten Geschossdecke

Gemäß § 47 GEG sind Eigentümer dazu verpflichtet, die oberste Geschossdecke bzw. das Dach normgerecht zu dämmen. Die Ausnahmeregelung sieht entbindet von dieser Pflicht, wenn der Eigentümer mindestens seit Februar 2002 in dem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt.

Nachrüstpflichten zugänglicher Leitungen für Heizung und Warmwasser

Leitungen für Heizung und Warmwasser müssen nach GEG Anlage 8 gedämmt werden, wenn diese durch unbeheizte Räume führen.

Anforderungen des GEG 2023 im Neubau

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt, dass alle Neubauten, die ab 2023 geplant und errichtet werden, den Standards eines Niedrigstenergiegebäudes entsprechen. Hierbei fungiert das Effizienzhaus 55 als Referenz. Ab 2025 soll das Effizienzhaus 40 neuer Standard für Neubauten sein. Die technische Ausführung des Referenzgebäudes ist in den Anlagen 1 und 2 des GEG festgelegt.

Allgemeine Anforderungen an einen Neubau:

  1. Jahres-Primärenergiebedarf: Darf das 0,55-fache des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten (Niedrigstenergiehaus: 40 kWh/m²*a).
  2. Baulicher Wärmeschutz: Wärmeverlust darf maximal das 1,0-fache des Referenzgebäudes betragen.
  3. Wärmebrücken: Geringe, wirtschaftlich vertretbare Wärmeverluste.
  4. Dichtheit: Luftundurchlässige Gebäudehülle mit Mindestluftwechsel für Nutzer und Heizung.
  5. Sommerlicher Hitzeschutz: Begrenzung der Sonneneinstrahlung nach anerkannten Regeln der Technik.

Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau (seit 2021):

  1. Energieträger: Zusätzliche Verwendung von Biogas, Biomethan, biogenem Flüssiggas, und gebäudenah erzeugtem Ökostrom.
  2. Mindestanteile: Je nach Energieträger unterschiedliche Anteile erneuerbarer Energien für Wärme- und Kältebedarf.
  3. Verpflichtung für Bauherren: Nutzung mindestens einer Form erneuerbarer Energie, z.B., Photovoltaik, Solaranlagen, Kraft-Wärme-Kopplung, erneuerbare Fern- und Abwärme.

Weitere Informationen:

  • Förderung: KfW unterstützt den Bau von Effizienzhäusern 40 mit zinsgünstigen Darlehen.
  • Energieausweis: Pflicht nach Fertigstellung des Neubaus, gültig für maximal 10 Jahre.
  • Erfüllungserklärung: Bauherren müssen nachweisen, dass der Neubau GEG-Anforderungen erfüllt.

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